Mietbedingungen für Fahrzeuge und Anhänger
GBM-Donath GmbH
Peißener Hauptstr. 72 · 06406 Bernburg OT Peißen Telefon 03471 62761-0 · info@gbm-peissen.de Amtsgericht Stendal · HRB 15239
Diese Bedingungen gelten für die Vermietung von Kraftfahrzeugen und straßenzugelassenen Anhängern. Für Maschinen und sonstige Geräte gelten die gesonderten Allgemeinen Mietbedingungen.
§ 1 Geltung und Vertragsschluss
- Vertragspartner und Vermieter ist die GBM-Donath GmbH, nachfolgend GBM. Diese Bedingungen gelten für Verbraucher und Unternehmer im Sinne der §§ 13 und 14 BGB. Individuelle Abreden gehen vor. Abweichende Bedingungen unternehmerischer Mieter gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GBM.
- Fahrzeug oder Anhänger, Zubehör, berechtigte Fahrer, Mietzeit, Einsatz und Tarif werden im Mietvertrag bezeichnet. Die Bedingungen werden für den jeweiligen Vertrag vereinbart. Angebote gegenüber Unternehmern sind freibleibend, sofern nicht als verbindlich bezeichnet. Der Vertrag entsteht durch Annahme eines verbindlichen Angebots, Auftragsbestätigung oder vereinbarte Übergabe. Schweigen gilt nicht als Annahme.
- Der Mieter informiert berechtigte Fahrer über Bedienungs- und Vertragspflichten. Seine Haftung für deren Verhalten richtet sich nach den gesetzlichen Zurechnungsregeln. Fahrer werden durch diese AGB nicht ohne eigene Vereinbarung zu selbständigen Vertragsschuldnern.
- Die Website von GBM dient nur der Information; sie hat keine Bestell-, Kauf- oder verbindliche Buchungsfunktion. Gesetzliche Widerrufsrechte bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bleiben bestehen. Erforderliche Belehrungen und Erklärungen werden gesondert bereitgestellt beziehungsweise eingeholt.
§ 2 Zulässige Nutzung
- Die Nutzung erfolgt zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck innerhalb der technischen und gesetzlichen Grenzen. Motorsport, Rennstreckenfahrten und Fahrschulübungen sind nicht gestattet. Gelände-, Tagebau- und besondere Baustelleneinsätze bedürfen vorheriger Zustimmung, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
- Untervermietung und Überlassung an andere selbständige Nutzer bedürfen vorheriger Zustimmung von GBM. Verpfändung, Sicherungsübereignung und technische Veränderungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter ist auf das Eigentum von GBM hinzuweisen und GBM unverzüglich zu informieren.
- Bedienungsvorschriften, richtige Kraftstoffe und Zusätze, zulässige Gesamtgewichte, Achslasten, Maße und Ladungssicherung sind einzuhalten. Fahrtenschreiber-, Lenk- und Ruhezeit-, Beförderungs- und Dokumentationspflichten gelten, soweit sie nach Fahrzeug und Einsatz einschlägig sind.
- Bei Anhängern prüft der Mieter die Eignung des Zugfahrzeugs, zulässige Anhänge- und Stützlasten, Fahrerlaubnisklasse, Kupplung, Beleuchtung, Bremsanlage und Sicherungsverbindungen. GBM weist in die Bedienung ein und übergibt die erforderlichen Unterlagen. Eigene gesetzliche Prüf- und Beratungspflichten von GBM bleiben bestehen.
- Fahrten außerhalb Deutschlands bedürfen vorheriger Zustimmung und der Klärung von Versicherung und erforderlichen Unterlagen. Eine Auslandsfahrt wird nicht allein durch deren Anzeige zulässig.
§ 3 Übernahme und Rückgabe
- GBM übergibt das Fahrzeug verkehrssicher, für den vereinbarten Einsatz geeignet und mit vereinbartem Zubehör. Erkennbare Vorschäden, Kilometer- beziehungsweise Betriebsstundenstand, Tank- oder Ladezustand, Schlüssel und Dokumente werden protokolliert. Eine Unterschrift schließt Rechte wegen verborgener Mängel nicht aus.
- Der Mieter meldet erkennbare Beanstandungen möglichst bei Übergabe, später erkannte Mängel unverzüglich nach Feststellung. Gesetzliche Rechte wegen einer nicht vertragsgemäßen Übergabe bleiben bestehen.
- Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin und Ort mit Zubehör, Schlüsseln und Papieren zurückzugeben. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Rückgabe während der Geschäftszeiten am Übergabeort. Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist vorher eine eindeutige Regelung zur Übergabe und Schlüsselverwahrung zu treffen.
- Das Fahrzeug ist angemessen gereinigt und mit dem bei Übergabe dokumentierten Tank- oder Ladezustand zurückzugeben. Notwendige Nachreinigung und fehlende Betriebsstoffe werden nach vorab mitgeteilter Preisgrundlage, sonst nach den tatsächlichen erforderlichen angemessenen Kosten abgerechnet. Bei Schadenspauschalen bleibt der Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Schadens zulässig.
- Bei verspäteter Rückgabe gelten die gesetzlichen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und gegebenenfalls weitere Schäden. Die tatsächliche Rücknahme beendet die Vorenthaltung auch bei Schäden oder Verschmutzung.
- Eine vorzeitige Rückgabe mindert eine verbindlich vereinbarte Festmietdauer nicht automatisch. Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben bestehen. Eine Verlängerung ist vor Ablauf mit GBM zu vereinbaren und nur bei Verfügbarkeit möglich; spätere Reservierungen verkürzen die zugesagte Mietdauer nicht. § 545 BGB wird ausgeschlossen.
§ 4 Wartung und Reparaturen
- GBM trägt die Wartung und erforderlichen Prüfungen zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands. Der Mieter übernimmt die üblichen Bedienerprüfungen und Pflege sowie die im Betrieb verbrauchten Betriebsstoffe. Er kündigt fällige Wartungen rechtzeitig an und ermöglicht deren Durchführung.
- Erforderliche Reparaturen sind mit GBM abzustimmen. Der Mieter darf nicht ohne Freigabe eine beliebige kostenpflichtige Reparatur beauftragen; gesetzliche Notmaßnahmen und Selbsthilferechte bleiben bestehen. Bei Verkehrs- oder Sicherheitsrisiken ist das Fahrzeug sicher abzustellen und GBM zu kontaktieren.
- Ist eine Wartung am Standort von GBM nicht praktikabel, kann nach vorheriger Zustimmung eine geeignete Fachwerkstatt beauftragt werden. GBM erstattet die erforderlichen vereinbarten und nachgewiesenen Kosten, soweit kein vom Mieter zu vertretender Schaden vorliegt.
- Gesetzliche Mängelrechte, insbesondere Mietminderung, bleiben bestehen. Eine Ausfallzeit verlängert die Mietdauer nur nach Vereinbarung.
§ 5 Mietpreis und Pflichten des Mieters
- Mietpreis, Mindestmietzeit, zeitlicher Abrechnungszeitraum und gegebenenfalls Kilometerkontingent sowie Mehrkilometerpreis werden vor Vertragsschluss festgelegt. Für Anhänger wird kein Kilometerentgelt ohne ausdrückliche Vereinbarung berechnet.
- Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Miete und feststehende vereinbarte Nebenkosten vor Übergabe zu zahlen. Bei Langzeitmieten werden Zahlungsintervalle vereinbart. Nachträglich abgerechnete Mehrkilometer und berechtigte Zusatzkosten sind binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang fällig. Skonto und Kautionen bedürfen vorheriger Vereinbarung. Die Kaution wird nach Rückgabe zeitnah abgerechnet; nicht benötigte Beträge werden unverzüglich erstattet.
- Bei defektem Wegstreckenzähler ist GBM unverzüglich zu informieren. Die Abrechnung erfolgt anhand einer nachvollziehbaren Ermittlung der tatsächlichen Strecke. Pauschale Kilometerannahmen und eine unsichere Weiterfahrt werden nicht verlangt.
- Berechtigte Fahrer müssen die für Fahrzeug oder Gespann erforderliche gültige Fahrerlaubnis und gegebenenfalls weitere Befähigungen besitzen. Sie sind im Mietvertrag oder durch nachträgliche Zustimmung festzulegen. GBM darf die Fahrerlaubnis kontrollieren. Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem fahruntüchtig machendem Einfluss ist untersagt.
- Nutzungsbedingte Maut-, Park- und sonstige Verkehrsgebühren trägt der Mieter, soweit sie seinem Einsatz zuzurechnen sind. Bußgelder trägt die gesetzlich verantwortliche Person. Behördlich erforderliche Angaben werden nach den gesetzlichen Vorschriften übermittelt. Zusätzliche Bearbeitungsentgelte werden nicht ohne vorab wirksam vereinbarte Grundlage erhoben.
- Bei Verlassen sind Fahrzeug und Ladebereiche angemessen zu sichern, vorhandene Diebstahlsicherungen zu aktivieren und Schlüssel sowie erforderliche Papiere vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Anhänger sind gegen Wegrollen und Diebstahl zu sichern; mitgeteilte Sicherungsvorgaben sind einzuhalten.
- Füllstände und Reifendruck sind nutzungsabhängig nach Herstellerangaben zu prüfen. Warnanzeigen sind zu beachten. Fehlbetankung ist sofort zu melden; der Motor darf nicht gestartet beziehungsweise muss unverzüglich abgeschaltet werden, soweit dies sicher möglich ist.
- Bei Kranaufbauten und Stützen sind Herstellergrenzen, Traglastdiagramme und Abstützung einzuhalten. Vor Fahrtantritt sind Kran und Ausleger in Transportstellung zu bringen und zu sichern. Solche Aufbauten dürfen nur durch befähigte Personen bedient werden.
§ 6 Unfall Diebstahl und Panne
- Bei einem Unfall haben Absicherung, Erste Hilfe und erforderliche Notrufe Vorrang. Danach sind zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu treffen. Die Polizei ist hinzuzuziehen. Lehnt sie die Aufnahme ab, sind Anruf und Mitteilung zu dokumentieren.
- Beteiligte, Zeugen, Kennzeichen und Unfallumstände sind soweit möglich festzuhalten; Fotos und eine Skizze sollen erstellt werden. Kein Schuldanerkenntnis oder Vergleich zulasten von GBM oder Versicherern darf abgegeben werden. Wahrheitsgemäße Tatsachenangaben und gesetzliche Pflichten bleiben bestehen.
- Unfall, Diebstahl und erhebliche Schäden sind GBM unverzüglich telefonisch und anschließend in Textform zu melden. Verfügbare Polizeiunterlagen und Vorgangsnummern sind mitzuteilen. Bei Diebstahl sind vorhandene Schlüssel und Papiere GBM zugänglich zu machen. Gesetzliche Pflichten zum Verbleib am Unfallort sind einzuhalten.
- Der Mieter unterstützt die Schadenbearbeitung mit erforderlichen wahrheitsgemäßen Auskünften. Bei einer Panne sichert er Fahrzeug und Unfallstelle und stimmt Bergung und Reparatur mit GBM ab. Unsichere Fahrzeuge dürfen nicht weiterbenutzt werden.
§ 7 Haftung von GBM
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten keine Haftungsbeschränkungen. Gleiches gilt für die Haftung von GBM nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GBM bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GBM. Zwingende gesetzliche Haftung und gesetzliche Mängelrechte als solche bleiben unberührt.
Bei von GBM nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernissen informiert GBM unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Erstattungsrechte bleiben bestehen. Eine bloße Bemühenspflicht anstelle der Pflicht zur vertragsgemäßen Bereitstellung wird nicht vereinbart.
§ 8 Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Schäden an Fahrzeug, Anhänger, Zubehör und Dokumenten sowie deren Verlust. Die Verantwortlichkeit für eingesetzte Fahrer und Dritte richtet sich nach den gesetzlichen Zurechnungsregeln.
- Reparaturkosten, gegebenenfalls Wertminderung und bei Totalschaden oder Verlust der Wiederbeschaffungsschaden werden nachvollziehbar ermittelt. Alter, Zustand, Restwert und erforderliche Abzüge neu für alt werden berücksichtigt. Sachverständigen-, Bergungs-, Abschlepp- und Ausfallkosten sind nur im gesetzlich ersatzfähigen erforderlichen Umfang geschuldet. Doppelte Berechnung und pauschale fortlaufende Miete nach Rücknahme sind ausgeschlossen.
- Schäden durch Ladegut, Fehlbetankung, mangelnde Betriebsstoffversorgung oder unzureichende Sicherung sind bei Vorliegen der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen ersatzpflichtig. Normaler vertragsgemäßer Verschleiß ist nicht ersatzpflichtig.
- Ein Regress wegen Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Versicherungsbedingungen und dem anwendbaren Recht.
§ 9 Versicherung und Haftungsbegrenzung
- GBM hält die für das konkrete Fahrzeug beziehungsweise den Anhänger gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung vor. Deckung, Versicherungssummen, räumliche Grenzen und relevante Obliegenheiten ergeben sich aus den tatsächlichen Versicherungsunterlagen. Ladung und persönliche Gegenstände sind nicht allein aufgrund der Fahrzeugmiete versichert.
- Ob Kaskoschutz oder eine vertragliche Haftungsbegrenzung für Eigenschäden besteht, wird vor Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt. Versicherungskosten, Berechnungsweise und Selbstbeteiligung werden fahrzeugbezogen im Mietvertrag und einer ausgehändigten Versicherungsanlage festgelegt.
- Bei vereinbarter Haftungsbegrenzung ist die gesetzliche Ersatzpflicht für erfasste Schäden auf die konkret vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadenfall begrenzt, höchstens auf den ersatzfähigen Schaden. Nicht erfasste Schäden richten sich nach dem Gesetz. Versicherungsleistungen und Ersatz Dritter werden angerechnet.
- Vorsatz ist vom Schutz ausgeschlossen. Folgen grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Sicherungs-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten richten sich nach zwingendem Recht und den vorab mitgeteilten wirksamen Versicherungs- beziehungsweise Haftungsbegrenzungsbedingungen. Ein automatischer vollständiger Schutzverlust bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung wird nicht vereinbart. Eine ablehnende Versicherungsentscheidung begründet für sich allein keine weitergehende Haftung des Mieters.
§ 10 Verjährung und Vertragsbeendigung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere § 548 BGB für die dort erfassten Ansprüche. Eine Verschiebung des Fristbeginns durch eine pauschale zweimonatige Prüfphase wird nicht vereinbart. Befristete Verträge enden zum vereinbarten Termin. Bei unbefristeten Verträgen werden Kündigungsfristen vereinbart, sonst gelten die gesetzlichen Vorschriften. Außerordentliche Kündigung und Herausgabeverlangen setzen die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich erforderlicher Abmahnung oder Fristsetzung voraus. Selbsthilfe gegen den Willen des Besitzers wird nicht gestattet.
§ 11 Datenverarbeitung
Erforderliche Vertrags-, Fahrerlaubnis- und Schadendaten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen. Diese AGB enthalten keine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung. Eine vorhandene Ortungs- oder Telematikfunktion und deren tatsächliche Nutzung sind vor Übergabe gesondert zu erläutern und bedürfen einer rechtlichen Grundlage.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates anwendbar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bernburg Gerichtsstand. GBM darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie nicht in Textform getroffen wurden. Änderungen sollen zur Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Ist eine Klausel unwirksam, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften; die Folgen für den übrigen Vertrag richten sich nach § 306 BGB.
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
