Allgemeine Mietbedingungen
GBM-Donath GmbH
Peißener Hauptstr. 72 · 06406 Bernburg OT Peißen Telefon 03471 62761-0 · info@gbm-peissen.de Amtsgericht Stendal · HRB 15239
Diese Bedingungen regeln die Vermietung von Maschinen, Geräten und Zubehör an Verbraucher und Unternehmer. Für Kraftfahrzeuge und straßenzugelassene Anhänger gelten die gesonderten Fahrzeugmietbedingungen.
Teil 1 Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltung und Vertragsschluss
- Diese Bedingungen gelten für Mietverträge mit der GBM-Donath GmbH, nachfolgend GBM. Verbraucher und Unternehmer sind Kunden im Sinne der §§ 13 und 14 BGB. Bestimmungen, die ausdrücklich Unternehmer betreffen, gelten nicht für Verbraucher. Individuelle Abreden gehen vor. Abweichende Bedingungen unternehmerischer Mieter werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GBM Vertragsbestandteil.
- Gegenüber Unternehmern sind Angebote freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, Auftragsbestätigung oder vereinbarte Übergabe zustande. Schweigen gilt nicht als Annahme. Die Website dient ausschließlich der Information und hat keine Bestell-, Kauf- oder verbindliche Buchungsfunktion.
- Mietgegenstand, Zubehör, Einsatzort, Mietdauer und Preise werden im Mietvertrag festgelegt. Diese Bedingungen werden für den jeweiligen Vertrag vereinbart. Für Folgegeschäfte ist die wirksame Einbeziehung sicherzustellen; eine Rahmenvereinbarung kann gesondert getroffen werden.
§ 2 Übergabe und Mängel
- GBM stellt den Mietgegenstand in einem für den vereinbarten Gebrauch geeigneten, betriebssicheren Zustand mit vereinbartem Zubehör und erforderlichen Bedienungsunterlagen bereit. Maschinen werden grundsätzlich vollgetankt übergeben; abweichender Tank- oder Ladezustand wird dokumentiert.
- Der Mieter kann das Gerät vor Übergabe besichtigen. Zustand, sichtbare Vorschäden, Zubehör, Betriebsstunden und Tank- oder Ladezustand werden möglichst gemeinsam protokolliert. Das Protokoll enthält nur tatsächlich festgestellte Umstände und schließt Rechte wegen verborgener Mängel nicht aus. GBM weist in Bedienung, Handhabung, übliche Pflege und Sicherheit ein.
- Ist Lieferung vereinbart, stellt der Mieter eine zugängliche und sichere Übergabestelle bereit und teilt Zufahrts-, Gewichts- und Höhenbeschränkungen mit. Bei Selbsttransport sorgt er für geeignete Transportmittel und Ladungssicherung, soweit diese Aufgaben bei ihm liegen. Gesetzliche Verantwortlichkeiten von GBM, insbesondere als Verlader oder Transporteur, bleiben bestehen.
- Der Mieter meldet auftretende Mängel unverzüglich. GBM beseitigt Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften; der Mieter ermöglicht die Prüfung und Behebung. Reparaturen durch den Mieter oder Dritte bedürfen der Zustimmung von GBM. Gesetzliche Selbsthilferechte und notwendige Notmaßnahmen bleiben unberührt. Minderung und sonstige gesetzliche Mängelrechte setzen keine Anerkennung durch GBM voraus.
- Ein als voraussichtlich bezeichneter Liefertermin ist eine Planungsangabe. Vereinbarte verbindliche Termine bleiben verbindlich. GBM informiert über absehbare Verzögerungen. Der Austausch gegen ein gleichwertiges Gerät während der Mietzeit erfolgt nur mit Zustimmung des Mieters oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung.
- Eigentumskennzeichnungen und bei Übergabe vorhandene Werbung von GBM dürfen nicht entfernt oder verdeckt werden. Zusätzliche Werbung während der Mietzeit wird nur nach Abstimmung angebracht, soweit berechtigte Interessen des Mieters betroffen sind.
§ 3 Pflichten des Mieters
- Der Mieter verwendet die Mietsache bestimmungsgemäß und innerhalb der vereinbarten Einsatzgrenzen. Bedienungsanleitungen, Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Verkehrsvorschriften sind einzuhalten. Es dürfen nur geeignete und unterwiesene Personen mit erforderlichen Befähigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnissen eingesetzt werden.
- Der Mieter stellt geeignete Kraftstoffe, Ladestrom und im Betrieb verbrauchte Betriebsstoffe bereit. Er führt die bei Einweisung erläuterten üblichen Bedienerprüfungen und einfachen Pflegemaßnahmen aus, insbesondere Kontrollen von Füllständen, sichtbaren Schäden und Sicherheitseinrichtungen. Wartung, Inspektionen und Instandsetzung zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands obliegen GBM, soweit nicht gesondert wirksam etwas anderes vereinbart wird.
- Erforderliche Wartungen und Störungen sind rechtzeitig anzuzeigen. Bei Gefahr für Personen oder Gerät ist der Betrieb einzustellen. Veränderungen, Umbauten und Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen sind ohne Zustimmung untersagt. Gesetzliche Notmaßnahmen bleiben zulässig.
- Der Mieter sichert das Gerät angemessen gegen Witterung, Diebstahl und unbefugten Zugriff. Mitgeteilte, zumutbare Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten. Schlüssel und erforderliche Dokumente sind geschützt aufzubewahren.
- Der vereinbarte Einsatzort und erhebliche Standortänderungen sind GBM mitzuteilen. Auslandseinsatz bedarf vorheriger Zustimmung und der Abstimmung von Versicherung und Genehmigungen.
- Untervermietung und Überlassung an andere selbständige Nutzer bedürfen vorheriger Zustimmung. Geeignete Beschäftigte des Mieters dürfen im vereinbarten Betrieb eingesetzt werden. Eigentumsrechte dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.
- Der Mieter beschafft die ihm obliegenden Einsatzgenehmigungen und richtet einen sicheren Einsatzort ein. Beratungspflichten und die Verantwortung von GBM für eigene Leistungen bleiben bestehen. Bei Pfändung oder Zugriff Dritter ist auf das Eigentum von GBM hinzuweisen und GBM unverzüglich zu informieren.
§ 4 Mietpreis und Zahlung
- Die Mindestmietzeit beträgt einen vereinbarten Miettag. Der Tagesmietpreis umfasst bis zu acht Betriebsstunden je berechnetem Miettag. Jede zusätzliche Betriebsstunde wird mit einem Achtel der vereinbarten Tagesmiete berechnet; Bruchteile werden zeitanteilig erfasst. Betriebsstunden werden anhand des Zählers oder einer vorab vereinbarten nachvollziehbaren Erfassung festgestellt.
- Der zeitliche Abrechnungszeitraum eines Miettags sowie die Behandlung von Abhol- und Rückgabetagen, Wochenenden und Feiertagen werden vor Vertragsschluss festgelegt. Wochen- und Monatstarife einschließlich enthaltener Betriebsstunden und Zusatzstundenpreise werden gesondert vereinbart.
- Langzeitpreise werden vereinbart. Verlängerungen bedürfen der Zustimmung von GBM und sind nur möglich, wenn der Mietgegenstand im Verlängerungszeitraum verfügbar und nicht anderweitig reserviert ist. Bereits verbindlich zugesagte Zeiträume werden dadurch nicht verkürzt. Eine vorzeitige Rückgabe reduziert eine verbindlich vereinbarte Festmietdauer nicht automatisch; gesetzliche Rechte bleiben bestehen.
- Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Miete und feststehende vereinbarte Nebenkosten vor Übergabe zu zahlen. Für Langzeitmieten werden Abrechnungsintervalle und Fälligkeit gesondert festgelegt. Nachträglich abgerechnete Mehrstunden und berechtigte Zusatzkosten sind binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang fällig.
- Transport, Auf- und Abbau, Krangestellung und zusätzliche Leistungen werden nur nach vorheriger Preis- und Leistungsvereinbarung gesondert berechnet. Vom Mieter zu vertretende Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten werden anhand dokumentierter Zeiten nach vereinbarter Preisgrundlage oder im Rahmen gesetzlicher Ersatzansprüche berechnet. Die übliche Einweisung ist keine automatisch kostenpflichtige Zusatzleistung.
- Eine Kaution wird nur nach vorheriger Vereinbarung erhoben. Nach Rückgabe und Prüfung wird zeitnah abgerechnet. Einbehalte sind nur für konkret begründete Ansprüche in angemessener Höhe zulässig. Der nicht benötigte Betrag wird unverzüglich erstattet. Die Kaution ist keine Haftungshöchstgrenze.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach dem Gesetz. Eine gesonderte Sicherungsabrede kann vereinbart werden.
§ 5 Verzug
- Für verspätete Übergabe, Zahlungsverzug und sonstige Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Erforderliche Mahnungen und Fristsetzungen werden durch diese AGB nicht ersetzt. Schadensersatzansprüche gegen GBM richten sich ergänzend nach § 9.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere gesetzliche Verzugsschäden. Gegenüber Verbrauchern wird keine gesetzliche Verzugspauschale berechnet. Zurückbehaltung von Leistungen, Kündigung und Rückforderung des Geräts erfolgen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Eine verspätete Abholung führt nicht ohne Weiteres zum Verlust des Erfüllungsanspruchs. GBM kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen. Kaufoptionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 6 Mietzeit und Rückgabe
- Mietbeginn, Mietende, Übergabe- und Rückgabetermin werden vereinbart. Übergabe und Rückgabe erfolgen grundsätzlich während der Geschäftszeiten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Für unbefristete Verträge gilt § 15.
- Der Mieter gibt das Gerät mit sämtlichem Zubehör zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort zurück. Es muss im zumutbaren Umfang gereinigt und mit dem dokumentierten Tank- beziehungsweise Ladezustand zurückgegeben werden. Vertragsgemäßer Verschleiß bleibt zulässig; schuldhaft verursachte Schäden werden gesondert behandelt.
- Fehlende Betriebsstoffe und notwendige Nachreinigung werden nach vorab mitgeteilter Preisgrundlage, sonst nach den tatsächlich erforderlichen angemessenen Kosten, nachvollziehbar berechnet. Bei Schadenspauschalen bleibt der Nachweis zulässig, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Rückgabe wird möglichst gemeinsam protokolliert. Verborgene, erst später festgestellte Schäden werden zeitnah dokumentiert und mitgeteilt. Die tatsächliche Rücknahme beendet die Vorenthaltung auch bei Verschmutzung, Schäden oder fehlendem Zubehör. Reinigung und Reparatur verlängern die Miete nicht automatisch.
- Bei vereinbarter Abholung durch GBM meldet der Mieter das Gerät rechtzeitig abholbereit und vereinbart den Termin. Es ist transportfähig und zugänglich bereitzustellen. Verhindert der Mieter schuldhaft die Abholung, gelten die gesetzlichen Ersatzansprüche. Verursacht GBM trotz ordnungsgemäßer rechtzeitiger Bereitstellung eine Verzögerung, wird dafür keine zusätzliche Miete berechnet. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
- Bei Vorenthaltung nach Vertragsende kann GBM die gesetzliche Nutzungsentschädigung und unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Schäden verlangen. Ersparte Aufwendungen und anzurechnende Vorteile werden berücksichtigt. Die weitere Nutzung gilt nicht als Zustimmung zu einer Verlängerung; § 545 BGB wird ausgeschlossen.
- Ein Recht zum eigenmächtigen Betreten fremder Grundstücke oder zur Wegnahme gegen den Willen des Besitzers wird nicht begründet. Eine berechtigte Abholung ist mit dem Mieter und gegebenenfalls dem Grundstücksberechtigten abzustimmen.
§ 7 Instandsetzung und Service
- GBM erhält die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand. Reparaturkosten trägt GBM, soweit kein vom Mieter zu vertretender Schaden vorliegt. Gesetzliche Beweislastregeln werden nicht verändert.
- Für schuldhaft verursachte Folgeschäden einer unterlassenen oder verspäteten Mängelmeldung haftet der Mieter nach dem Gesetz. Erforderliche Instandsetzungen sind mit GBM abzustimmen; gesetzliche Not- und Selbsthilferechte bleiben bestehen.
- Bei ausfallbedingten Gebrauchseinschränkungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Ein Ersatzgerät und eine Verlängerung der Mietzeit werden gesondert abgestimmt. Ergänzende Servicepakete bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
§ 8 Verlust und Beschädigung
- Schäden, Unfälle, Diebstahl und Verlust sind unverzüglich zu melden, zur Dokumentation möglichst in Textform. Hergang, Beteiligte und Umfang sind wahrheitsgemäß anzugeben und verfügbare Fotos oder Unterlagen beizufügen. Bei Verdacht einer Straftat und bei Verkehrsunfällen ist die Polizei einzuschalten; Vorgangsnummern sind GBM mitzuteilen.
- Für vom Mieter zu vertretenden Verlust oder Schäden gelten die gesetzlichen Ersatzansprüche unter Berücksichtigung von § 11. Der Schaden ist nachvollziehbar zu ermitteln. Alter, Zustand und Wiederbeschaffungswert vor dem Ereignis, erforderliche Abzüge neu für alt, Restwerte und ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.
- Sachverständigen-, Bergungs-, Transport- und Ausfallkosten sind nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähig. Ein Mietausfall wird konkret begründet; pauschale Weiterzahlung bis zur Ersatzbeschaffung ist nicht vereinbart. Versicherungsleistungen und Ersatz Dritter werden angerechnet.
§ 9 Haftung von GBM
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten keine Haftungsbeschränkungen. Gleiches gilt für die Haftung von GBM nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GBM bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GBM. Zwingende gesetzliche Haftung und gesetzliche Mängelrechte als solche bleiben unberührt.
Die Haftung für eigene Beratungs-, Einweisungs- und Organisationsfehler bleibt im Rahmen dieser Regelung bestehen. Die Haftung für von GBM eingesetztes Bedienpersonal wird nicht allein auf dessen sorgfältige Auswahl beschränkt.
§ 10 Haftung des Mieters gegenüber Dritten
- Der Mieter trägt die gesetzlichen Pflichten als Betreiber und Nutzer. Eine verschuldensunabhängige Haftung über gesetzliche Haftungstatbestände hinaus wird nicht vereinbart. Die Versicherung nach § 11 ersetzt keine allgemeine Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung.
- Soweit berechtigte Ansprüche Dritter gegen GBM auf einem vom Mieter zu vertretenden Verhalten beruhen, stellt der Mieter GBM im Umfang seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit frei. GBM informiert über Ansprüche und ermöglicht die Mitwirkung bei der Abwehr.
- Ob für das konkrete Gerät eine gesetzliche Haftpflichtversicherung erforderlich ist und welcher Schutz besteht, wird gerätebezogen geklärt. Aus einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit allein wird kein allgemeiner Ausschluss des Haftpflichtschutzes abgeleitet.
§ 11 Versicherung und Selbstbeteiligung
- Für Mietmaschinen werden zusätzliche Versicherungskosten erhoben. Die Gebühr wird je Kalendertag der vereinbarten Deckungsdauer einschließlich Übergabe- und Rückgabetag berechnet. Betrag und Berechnungsweise werden vor Vertragsschluss mitgeteilt und im Mietvertrag dokumentiert.
- Versicherte Risiken, Deckungsgrenzen, räumlicher Geltungsbereich, wesentliche Ausschlüsse und Meldepflichten ergeben sich aus der vor Vertragsschluss ausgehändigten Versicherungsanlage zur konkreten Maschine. Eine bestimmte Fassung der ABMG oder eine Deckung aller Schäden wird durch diese AGB nicht zugesagt. Das Versicherungsverhältnis besteht nach Maßgabe der Police; ein unmittelbarer Anspruch des Mieters gegen den Versicherer wird nicht allein durch diese AGB begründet.
- Für einen von der vereinbarten Deckung erfassten und vom Mieter zu vertretenden Schaden ist seine Ersatzpflicht vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen auf die im Mietvertrag genannte Selbstbeteiligung begrenzt. Sie beträgt je nach Maschine bis zu 1.000,00 Euro je Schadenfall, höchstens den ersatzfähigen Schaden. Ob mehrere Schadenfälle vorliegen, richtet sich nach dem Schadenereignis und den maßgeblichen Bedingungen.
- Vorsatz ist vom Schutz ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit besteht kein Anspruch auf die vereinbarte Haftungsbegrenzung, soweit dieser Ausschluss nach der konkreten Vertragsgestaltung und zwingendem Recht wirksam ist; andernfalls gelten die gesetzlichen und wirksam vereinbarten Regeln zur Leistungskürzung. Eine automatische unbegrenzte Haftung bei jedem Grad grober Fahrlässigkeit wird nicht zugesagt. Die Ersatzpflicht richtet sich stets nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Andere Ausschlüsse, beispielsweise für Unterschlagung, Reifen, Betriebsstoffe oder bestimmte Einsätze, gelten nur, soweit sie Bestandteil der vor Vertragsschluss mitgeteilten wirksamen Versicherungs- beziehungsweise Haftungsbegrenzungsbedingungen sind. Eine Verdoppelung der Selbstbeteiligung bei Abbrucharbeiten ist nicht vereinbart. Normaler vertragsgemäßer Verschleiß ist unabhängig von der Deckung kein ersatzpflichtiger Schaden.
- Folgen einer Verletzung von Sicherungs-, Anzeige- oder Mitwirkungspflichten richten sich nach den maßgeblichen wirksamen Bedingungen und zwingendem Recht. Ein automatischer vollständiger Schutzverlust bei jeder Pflichtverletzung oder bei Zahlungsverzug wird nicht vereinbart. Verschulden und gegebenenfalls Ursächlichkeit sind zu berücksichtigen.
- Eine eigene Versicherung des Mieters und eine Befreiung von den Versicherungskosten bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit GBM. Deckung, Sicherungsbestätigung und gegebenenfalls Abtretung werden gesondert abgestimmt. Nicht versicherte Geräte sind nur dann auf Kosten des Mieters zu versichern, wenn dies vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 12 Verjährung
Für Ansprüche beider Parteien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere § 548 BGB für dort erfasste Ersatzansprüche.
§ 13 Maschinen mit Batterieantrieb
- Batterieelektrische Geräte werden mit vereinbartem Ladezustand und geeignetem Ladezubehör übergeben. Der Mieter hält Lade-, Betriebs- und Lagerungsvorschriften ein und verwendet nur geeignete Anschlüsse. Beschädigte Batterien oder Ladegeräte dürfen nicht weiterbenutzt werden; GBM ist unverzüglich zu informieren.
- Reichweite und Laufzeit hängen unter anderem von Belastung, Temperatur und Betriebsweise ab. Vereinbarte Leistungsmerkmale bleiben verbindlich. Erforderliche Wartungen und sicherheitsrelevante Updates werden abgestimmt.
- Ein Fernzugriff oder eine Auswertung von Standort-, Betriebs- oder Batteriedaten erfolgt nur, soweit eine entsprechende technische Funktion tatsächlich besteht und die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zweck, Umfang, Empfänger und gegebenenfalls Zugriffsrechte werden vor Einsatz gesondert erläutert.
§ 14 Datenverarbeitung
GBM verarbeitet erforderliche Vertrags- und Kontaktdaten nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus gesonderten Datenschutzhinweisen. Technische Maschinendaten können durch Personenbezug personenbezogene Daten sein. Diese AGB enthalten weder eine pauschale Einwilligung in Standortüberwachung noch einen generellen Ausschluss der DSGVO. Der Mieter informiert eigene eingesetzte Personen, soweit dies zu seinen gesetzlichen Pflichten gehört.
§ 15 Kündigung
- Befristete Verträge enden zum vereinbarten Termin. Eine ordentliche Kündigung während verbindlich vereinbarter Festmietzeiten besteht nur nach besonderer Vereinbarung. Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben bestehen.
- Für unbefristete Verträge werden Mindestmietdauer, Abrechnung und Kündigungsfrist im Mietvertrag vereinbart; ohne Vereinbarung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund nach den gesetzlichen Vorschriften voraus, etwa erhebliche Zahlungsrückstände, gefährdende Fehlbenutzung oder wesentliche unbefugte Eingriffe. Erforderliche Abmahnungen und Abhilfefristen bleiben einzuhalten. Der Mieter kann seinerseits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen außerordentlich kündigen.
- Nach wirksamer Beendigung ist das Gerät zurückzugeben. Berechtigte Ersatzansprüche bleiben bestehen; ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Nutzung sind anzurechnen. Eine Abholung erfolgt nach § 6.
§ 16 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates anwendbar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bernburg Gerichtsstand. GBM darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie nicht in Textform getroffen wurden. Änderungen sollen zur Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Ist eine Klausel unwirksam, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften; die Folgen für den übrigen Vertrag richten sich nach § 306 BGB.
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erhalten Verbraucher, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gesonderte Belehrungen und das Musterformular. Erforderliche Erklärungen für einen vorzeitigen Leistungsbeginn werden gesondert eingeholt.
Teil 2 Besondere Bedingungen für einzelne Mietgegenstände
Diese Ergänzungen gelten nur, wenn die jeweilige Gerätegruppe oder Leistung tatsächlich Vertragsgegenstand ist. Bei Widersprüchen gehen die besonderen Regelungen für diesen Gegenstand vor; zwingende Rechte bleiben bestehen.
§ 1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Öffentliche Straßen dürfen nur benutzt werden, wenn das konkrete Gerät, Fahrerlaubnis, Versicherung und Einsatz dies zulassen. Herstellergrenzen, Zulassungsauflagen und behördliche Vorgaben sind einzuhalten. Besteht keine Straßenverkehrszulassung oder erforderliche Ausnahmegenehmigung, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Der konkrete Haftpflichtschutz wird vor Einsatz geklärt; ein pauschaler Ausschluss für alle Arbeitsmaschinen gilt nicht.
§ 2 Großgeräte und montierte Geräte
- Montage und Demontage erfolgen nach Herstellerangaben durch befähigte Personen. Soweit GBM diese Leistungen übernimmt, werden Umfang und Kosten gesondert vereinbart. Fremdmontage bedarf vorheriger Abstimmung, wenn sie die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit betrifft.
- Erstinbetriebnahme, erforderliche Prüfungen und Einweisung werden entsprechend Gerät und vereinbarter Leistung durchgeführt. Der Mieter stellt geeignete Bedienpersonen und die erforderlichen sicheren örtlichen Voraussetzungen bereit. Die Verantwortung von GBM für eigene Montage- und Prüfleistungen bleibt bestehen.
§ 3 Fördertechnik Arbeitsbühnen und Fahrgerüste
- Der Mieter teilt Einsatzzweck, Arbeitshöhe, Reichweite, Lasten und örtliche Verhältnisse mit. GBM stellt verfügbare technische Daten bereit.
- Traglastdiagramme, Korbbelastung, Bodenlasten, Standsicherheit, Neigung, Windgrenzen und Sicherheitsabstände sind einzuhalten. Arbeitsbühnen dürfen nicht als Hebekran verwendet warden. Fahrgerüste sind nach Aufbauanleitung zu errichten und vor Nutzung nach den einschlägigen Vorschriften zu prüfen.
- Der Mieter sorgt für tragfähigen Untergrund, erforderliche Anschlüsse, Absperrungen und die ihm obliegenden Genehmigungen. Tätigkeiten von GBM, etwa Aufbau oder Einweisung, werden gesondert beschrieben. Schutz gegen Farbe, Schweißspritzer, Säuren und Strahlmittel ist sicherzustellen; besondere belastende Einsätze bedürfen vorheriger Zustimmung.
- Öffentliche Straßen dürfen nur bei entsprechender Zulassung und Berechtigung benutzt werden. Besondere Regeln für straßenzugelassene Arbeitsbühnen und Anhänger sind zu beachten.
§ 4 Verkehrssicherungsmaterialien
- Bei Vermietung von Bauzäunen, Absperrungen oder Verkehrszeichen richtet sich die Verantwortlichkeit für Aufstellen, Genehmigungen, Kontrolle und Verkehrssicherung nach der ausdrücklichen Leistungsvereinbarung. Eine vollständige Übertragung dieser Pflichten auf GBM wird nicht allein durch die Materialmiete bewirkt.
- Der Mieter informiert über Einsatzort, Wind- und Bodenverhältnisse und behördliche Vorgaben. Umsetzung an einen anderen Standort ist mit GBM abzustimmen, wenn sich Einsatzbedingungen oder vertraglich übernommene Leistungen ändern.
- Zusätzliche Werbung an Mietmaterialien bedarf der Abstimmung; Teil 1 §§ 2 und 3 gelten entsprechend.
